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   OLG Koblenz, 22.05.1984 - 2 Ws 223/84   

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OLG Koblenz, 22.05.1984 - 2 Ws 223/84 (https://dejure.org/1984,15112)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 22.05.1984 - 2 Ws 223/84 (https://dejure.org/1984,15112)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 22. Mai 1984 - 2 Ws 223/84 (https://dejure.org/1984,15112)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1984, 366
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • OLG Koblenz, 25.01.2007 - 1 Ss 11/07

    Revisionsverfahren: Verteidigerbestellung für Revisionsbegründung zur Abfassung

    Eine Verteidigerbestellung für die Revisionsbegründung kann, auch wenn sonst die Voraussetzungen des § 140 StPO nicht vorliegen, verlangt werden, wenn sie wegen der Abfassung besonders schwieriger Verfahrensrügen besondere Schwierigkeiten macht (OLG Koblenz, 2. Strafsenat, 22. Mai 1984, 2 Ws 223/84, Rpfleger 1984, 366; KG, Beschluss vom 8. August 2006, 2 AR 76/06 - 5 Ws 284, 348 - 355/06, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 2. November 2006, 1 Ss 225/06, juris; OLG Schleswig, 15. Oktober 1990, 1 Ws 493/90, SchlHA 1991, 124; Meyer-Goßner StPO, 49. Aufl. § 140 Rn. 29).

    Eine Verteidigerbestellung für die Revisionsbegründung kann, auch wenn sonst die Voraussetzungen des § 140 StPO nicht vorliegen, verlangt werden, wenn sie besondere Schwierigkeiten macht (OLG Koblenz, 2. Strafsenat, Rpfleger 1984, 366; KG, Beschluss 2 AR 76/06 - 5 Ws 284, 348 - 355/06 vom 8.8.2006, juris; OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Schleswig SchlHA 1991, 124; Meyer-Goßner a.a.O. § 140 Rn. 29).

  • KG, 08.08.2006 - 5 Ws 284/06

    Notwendige Verteidigung: Erforderlichkeit einer Pflichtverteidigerbeiordnung für

    Denn Ausnahmen bestehen für die Abfassung besonders schwieriger Revisionsrügen, mit denen der als Urkundsbeamter tätige Rechtspfleger überfordert wäre (vgl. OLG Koblenz RPfleger 1984, 366), oder wenn der Angeklagte aufgrund objektiver Umstände des Verfahrensgeschehens oder subjektiver Eigenschaften nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Revision - auch unter Mitwirkung des Urkundsbeamten - zu begründen (vgl. Lüderssen in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl., § 140 Rdnrn. 96, 98, 99).
  • KG, 08.08.2006 - 5 Ws 348/06

    Zur Erforderlichkeit einem Angeklagten für das Revisionsverfahren einen

    Denn Ausnahmen bestehen für die Abfassung besonders schwieriger Revisionsrügen, mit denen der als Urkundsbeamter tätige Rechtspfleger überfordert wäre (vgl. OLG Koblenz RPfleger 1984, 366), oder wenn der Angeklagte aufgrund objektiver Umstände des Verfahrensgeschehens oder subjektiver Eigenschaften nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Revision - auch unter Mitwirkung des Urkundsbeamten - zu begründen (vgl. Lüderssen in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl., § 140 Rdnrn. 96, 98, 99).
  • KG, 08.08.2006 - 5 Ws 353/06

    Zur Erforderlichkeit einem Angeklagten für das Revisionsverfahren einen

    Denn Ausnahmen bestehen für die Abfassung besonders schwieriger Revisionsrügen, mit denen der als Urkundsbeamter tätige Rechtspfleger überfordert wäre (vgl. OLG Koblenz RPfleger 1984, 366), oder wenn der Angeklagte aufgrund objektiver Umstände des Verfahrensgeschehens oder subjektiver Eigenschaften nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Revision - auch unter Mitwirkung des Urkundsbeamten - zu begründen (vgl. Lüderssen in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl., § 140 Rdnrn. 96, 98, 99).
  • KG, 08.08.2006 - 5 Ws 349/06

    Zur Erforderlichkeit einem Angeklagten für das Revisionsverfahren einen

    Denn Ausnahmen bestehen für die Abfassung besonders schwieriger Revisionsrügen, mit denen der als Urkundsbeamter tätige Rechtspfleger überfordert wäre (vgl. OLG Koblenz RPfleger 1984, 366), oder wenn der Angeklagte aufgrund objektiver Umstände des Verfahrensgeschehens oder subjektiver Eigenschaften nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Revision - auch unter Mitwirkung des Urkundsbeamten - zu begründen (vgl. Lüderssen in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl., § 140 Rdnrn. 96, 98, 99).
  • KG, 08.08.2006 - 5 Ws 354/06

    Zur Erforderlichkeit einem Angeklagten für das Revisionsverfahren einen

    Denn Ausnahmen bestehen für die Abfassung besonders schwieriger Revisionsrügen, mit denen der als Urkundsbeamter tätige Rechtspfleger überfordert wäre (vgl. OLG Koblenz RPfleger 1984, 366), oder wenn der Angeklagte aufgrund objektiver Umstände des Verfahrensgeschehens oder subjektiver Eigenschaften nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Revision - auch unter Mitwirkung des Urkundsbeamten - zu begründen (vgl. Lüderssen in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl., § 140 Rdnrn. 96, 98, 99).
  • KG, 08.08.2006 - 5 Ws 352/06

    Zur Erforderlichkeit einem Angeklagten für das Revisionsverfahren einen

    Denn Ausnahmen bestehen für die Abfassung besonders schwieriger Revisionsrügen, mit denen der als Urkundsbeamter tätige Rechtspfleger überfordert wäre (vgl. OLG Koblenz RPfleger 1984, 366), oder wenn der Angeklagte aufgrund objektiver Umstände des Verfahrensgeschehens oder subjektiver Eigenschaften nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Revision - auch unter Mitwirkung des Urkundsbeamten - zu begründen (vgl. Lüderssen in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl., § 140 Rdnrn. 96, 98, 99).
  • KG, 08.08.2006 - 5 Ws 350/06

    Zur Erforderlichkeit einem Angeklagten für das Revisionsverfahren einen

    Denn Ausnahmen bestehen für die Abfassung besonders schwieriger Revisionsrügen, mit denen der als Urkundsbeamter tätige Rechtspfleger überfordert wäre (vgl. OLG Koblenz RPfleger 1984, 366), oder wenn der Angeklagte aufgrund objektiver Umstände des Verfahrensgeschehens oder subjektiver Eigenschaften nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Revision - auch unter Mitwirkung des Urkundsbeamten - zu begründen (vgl. Lüderssen in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl., § 140 Rdnrn. 96, 98, 99).
  • OLG Saarbrücken, 13.01.2009 - 1 Ws 212/08

    Pflichtverteidigerbestellung zur Erhebung der Verfahrensrüge im

    Die wohl herrschende Meinung hält eine Verteidigerbestellung, auch wenn die Voraussetzungen des § 140 StPO sonst nicht vorliegen, für geboten, wenn die Revisionsbegründung besondere Schwierigkeiten bereitet, mit denen der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle überfordert wäre (OLG Koblenz, Rpfleger 1984, 366-367; OLG Koblenz, StraFo 2007, 117-118; OLG Koblenz, Beschluss vom 25. Januar 2007 - 1 Ss 11/07, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, NStZ 1984, 43 -44; OLG Oldenburg, NStZ 1984, 523 ; OLG Schleswig, StV 1990, 12 ; OLG Hamm, NStZ 1982, 345 ; LG Berlin, VRS 111, 421-422; Meyer/Goßner, aaO., § 140 Rdn. 29; Laufhütte, aaO., § 140 Rdn. 24; Lüderssen/Jahn in: Löwe-Rosenberg, Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz , 26. Aufl. 2006, § 140 Rdn. 117; Müller, KMR-Kommentar zur Strafprozessordnung , 1988, § 140 Rdn. 24).
  • KG, 26.08.1998 - 4 Ws 178/98

    Strafprozeßrecht: Notwendige Verteidigung im Revisionsverfahren

    Im übrigen hat das Revisionsgericht schon auf die erhobene allgemeine Sachrüge, die keiner näheren Ausführungen bedarf, das angefochtene Urteil unter allen rechtlichen Gesichtspunkten auf sachliche-rechtliche Fehler zu überprüfen, auch die von der Angeklagten insbesondere bemängelte Beweiswürdigung (vgl. OLG Schleswig SchlHA 1995, 6; OLG Koblenz Rpfleger 1984, 366.(367).
  • KG, 08.08.2006 - 5 Ws 355/06

    Zur Erforderlichkeit einem Angeklagten für das Revisionsverfahren einen

  • KG, 02.08.2005 - 1 Ss 236/05

    Revisionsverfahren in Strafsachen: Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach

  • KG, 08.08.2006 - 5 Ws 351/06

    Zur Erforderlichkeit einem Angeklagten für das Revisionsverfahren einen

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